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Satzung

Satzung
Stand: 09. Juli 2003

I. Allgemeines

§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Budosportcenter Münster e.V.“ und hat seinen Sitz in Münster.
2. Der Verein ist Mitglied im Deutschen JKA-Karate Bund e.V. und im Deutschen Sportbund.
3. Der Budosportcenter Münster e.V. ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt, Kampfsportarten, japanisch „Budo“, als Körper- und Geisteskultur zu pflegen. Ziel ist
es auch, den Mitgliedern zu ermöglichen, Budosport als Breiten-, Freizeit- und Spitzensport zu betreiben.
2. Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er strebt keinen
Gewinn an. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen.
II. Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder
1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Freund des Budosports werden.
2. Der Verein unterscheidet:
    a) ordentliche Mitglieder
    b) jugendliche Mitglieder
    c) passive Mitglieder
    d) fördernde Mitglieder
    e) Ehrenmitglieder
3. Ordentliches Mitglied ist derjenige, der vom Vorstand aufgenommen ist. Er nimmt am Sportbetrieb aktiv
teil und hat bereits am 01. 01. Des laufenden Geschäftsjahres sein 18. Lebensjahr vollendet.
4. Ein jugendliches Mitglied hat am 01. 01. des laufenden Geschäftsjahres sein 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet.
5. Ein passives Mitglied ist, wer sich selbst nicht aktiv sportlich beteiligt, aber im übrigen die Interessen des
Vereins vertritt.
6. Als förderndes Mitglied kann derjenige aufgenommen werden, der sich bereit erklärt, die Ziele des Vereins
nach Kräften zu unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch Personengruppen sein.
7. Zum Ehrenmitglied kann derjenige ernannt werden, der sich zur Erfüllung der Vereinsziele hervorragend
verdient gemacht hat. Das Ehrenmitglied wird von der Mitgliederversammlung ernannt. Es hat die Rechte
ordentlicher Mitglieder und zahlt keinen Beitrag.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand, nachdem diese schriftlich beantragt
wurde.
2. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt
    b) durch Ausschluss
    c) durch den Tod des Mitglieds.
3. a) Der Austritt erfolgt, in dem das Mitglied dem Vorstand schriftlich Mitteilung über seinen Austritt macht.
    b) Die Mitgliedschaft kann zum Ende jeden Monats mit vierwöchiger Kündigungsfrist beendet werden.
4. der Ausschluss erfolgt:
    a) Wenn das Mitglied vor oder während der Mitgliedschaft eine erwiesene kriminelle oder unehrenhafte
Handlung begangen hat. Das gilt auch, wenn das Mitglied eine Handlung dieser Art zugibt.
    b) Bei fehlender Beitragszahlung trotz erfolgter Mahnung.
    c) Bei groben und wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
    d) Bei wiederholter Anstiftung zu Vereinsstreitigkeiten.
    e) Wegen groben unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens.
    f) Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss
begründet werden.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet
des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte der Mitglieder:
    a) Wahl-, Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
    b) Jederzeit von den gewählten Personen Rechenschaft zu fordern.
    c) Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder mit vollendetem 14. Lebensjahr, Ehrenmitglieder,
passive Mitglieder und fördernde Mitglieder haben das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
    d) Jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu fordern, wenn sich 25%
der Vereinsmitglieder für eine solche Versammlung aussprechen. Ein entsprechender Antrag muss
mit Begründung beim Vorstand gestellt werden.
    e) Sachlich Kritik zu üben und Anregungen zu geben.
    f) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Pflichten der Mitglieder
    a) Mit Beginn der Mitgliedschaft regelmäßige Beitragszahlung.
    b) Anschriftenänderungen dem Vorstand sofort bekannt zugeben.
    c) Die Satzung anzuerkennen und zu erfüllen.
    d) Die Interessen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
    e) Fremdes und Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
    f) Ungerechte Behandlungen offenzulegen und Missstände sofort aufzudecken.
    g) Sportunfälle, Sportschäden sowie Sachbeschädigungen sofort dem Vorsitzenden zu melden.
    h) Zuverlässigkeit der mit einem Ehrenamt betrauten Personen.
§ 7
Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gebühren
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, der vom Vorstand festgesetzt wird.
2. Der Vorstand kann aufgrund begründeter Anträge Leistungen an den Verein stunden, einer Ratenzahlung
einwilligen oder ganz erlassen.
3. Auslagen, die Mitgliedern für Vereinsangelegenheiten entstehen, werden gegen Quittung vom Verein
zurückerstattet.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein kann besondere Umlagen und Gebühren zur Abdeckung einer abgrenzbaren Gruppe bzw.
besonderer Einzelleistungen erheben.
6. Der Verein kann eine Aufnahmegebühr erheben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung
entscheidet.
7. Zuschüsse für Jugendliche werden auf das Konto der Jugendlichen verbucht.
§ 8
Haftung
1. Der Verein und seine Organe haften im Falle von Beschädigungen und erlittenen Verletzungen die auf
Vereinsveranstaltungen zurückzuführen sind nur, soweit sie durch eine Versicherung abgedeckt sind.
2. Für die dem Verein entstandenen Schäden und ihre Folgen, die ein Mitglied schuldhaft oder vorsätzlich
verursacht, haftet das Mitglied.
III. Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn sie
fristgerecht und ordnungsgemäß einberufen wurde. Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
entscheidet.
2. Der Vorsitzende beruft jedes Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern unter Angabe der
Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher zugegangen sein. Die Einladung erfolgt schriftlich durch
den Vorstand.
4. Anträge zur Tagesordnung sind zu Beginn der Versammlung zu stellen.
5. Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn diese im Interesse
des Vereins notwendig erscheinen.
6. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese
von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter der Angabe der Gründe verlangt wird.
Tagesordnungspunkte können auf dieser Versammlung nur solche sein, die zur Einberufung geführt
haben.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie muss alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Die Wahl des Vorstands.
    b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
    c) Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers.
    d) Genehmigung der Jahresrechnung.
    e) Feststellung des Haushaltsplanes.
    f) Entlastung des Vorstandes.
    g) Entscheidung über Satzungsänderungen.
    h) Erlass von Ordnungen und Richtlinien, Rechte und Pflichten.
    i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
    j) Festsetzung der Vereinsbeiträge bzw. der Aufnahmegebühr.
    k) Sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 11
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Buch- und Kassenführung des Vereins
rechnerisch prüfen, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis berichten und
gegebenenfalls Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes beantragen.
2. Die Kassenprüfer prüfen einen Monat vor der Mitgliederversammlung die Kasse.
§ 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    d) dem Jugendwart
    e) dem Pressewart
2. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand eine weitere Person bis zur nächsten
Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
4. Ein Vorstandsmitglied kann auch mehrere Ämter innerhalb des Vorstands übernehmen.
5. Der Vorstand ist seinen Mitgliedern jederzeit rechenschaftspflichtig.
6. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist freiwillig und ehrenhalber.
§ 13
Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands
1. Dem Vorsitzenden obliegt die Führung des Vereins. Er repräsentiert den Verein nach innen und außen. Er
vertritt den Verein zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Kassenwart ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung verantwortlich.
3. Der Jugendwart ist für die Berücksichtigung jugendpflegerischer Gesichtspunkte zuständig. Er muss
volljährig sein und wird nur von den jugendlichen Mitgliedern gewählt. Angaben über die
Jugendorganisation sind der Jugendordnung zu entnehmen.
4. Der Dojoleiter erledigt organisatorische Vereinsaufgaben, wie z.B. die Trainereinteilung, Meldungen,
Einsätze. Der Dojoleiter ist nicht abwählbar; er ernennt selbst seinen Nachfolger.
IV. Verfahrensvorschriften
§ 14
Abstimmung bei Wahlen
1. Die Beschlussfassung erfolgt in allen Organen durch einfache Mehrheit der Stimmen.
2. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
§ 15
Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird dessen
Vermögen mildtätigen Zwecken zugeführt.
3. Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins
beschließen.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.

§ 16
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt sofort nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
 
 
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