Satzung
Stand: 09. Juli 2003
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§ 1
Name und Sitz des Vereins
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1. Der Verein führt den Namen
„Budosportcenter Münster e.V.“ und hat seinen Sitz
in Münster.
2. Der Verein ist Mitglied
im Deutschen JKA-Karate Bund e.V. und im Deutschen Sportbund.
3. Der Budosportcenter Münster e.V. ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen. |
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§ 2
Geschäftsjahr
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| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 3
Zweck des Vereins
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1. Der Verein bezweckt, Kampfsportarten,
japanisch „Budo“, als Körper- und Geisteskultur
zu pflegen. Ziel ist
es auch, den Mitgliedern zu ermöglichen, Budosport als Breiten-,
Freizeit- und Spitzensport zu betreiben.
2.
Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz rassischer,
religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
3. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er
strebt keinen
Gewinn an. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen
Zwecken verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
sportlicher Übungen und
Leistungen. |
| II. Mitgliedschaft |
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§ 4
Mitglieder
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1. Mitglied kann jeder gut beleumundete
Freund des Budosports werden.
2. Der Verein
unterscheidet:
a) ordentliche
Mitglieder
b) jugendliche
Mitglieder
c) passive
Mitglieder
d) fördernde
Mitglieder
e) Ehrenmitglieder
3. Ordentliches Mitglied ist derjenige, der vom
Vorstand aufgenommen ist. Er nimmt am Sportbetrieb aktiv
teil und hat bereits am 01. 01. Des laufenden Geschäftsjahres
sein 18. Lebensjahr vollendet.
4. Ein jugendliches
Mitglied hat am 01. 01. des laufenden Geschäftsjahres sein
18. Lebensjahr noch nicht
vollendet.
5. Ein passives Mitglied ist, wer
sich selbst nicht aktiv sportlich beteiligt, aber im übrigen
die Interessen des
Vereins vertritt.
6. Als förderndes Mitglied
kann derjenige aufgenommen werden, der sich bereit erklärt,
die Ziele des Vereins
nach Kräften zu unterstützen. Fördernde Mitglieder
können auch Personengruppen sein.
7. Zum
Ehrenmitglied kann derjenige ernannt werden, der sich zur Erfüllung
der Vereinsziele hervorragend
verdient gemacht hat. Das Ehrenmitglied wird von der Mitgliederversammlung
ernannt. Es hat die Rechte
ordentlicher Mitglieder und zahlt keinen Beitrag. |
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§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft beginnt mit
der Aufnahme durch den Vorstand, nachdem diese schriftlich beantragt
wurde.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch Austritt
b) durch
Ausschluss
c) durch
den Tod des Mitglieds.
3. a) Der Austritt erfolgt,
in dem das Mitglied dem Vorstand schriftlich Mitteilung über
seinen Austritt macht.
b)
Die Mitgliedschaft kann zum Ende jeden Monats mit vierwöchiger
Kündigungsfrist beendet werden.
4. der
Ausschluss erfolgt:
a)
Wenn das Mitglied vor oder während der Mitgliedschaft eine
erwiesene kriminelle oder unehrenhafte
Handlung begangen hat. Das gilt auch, wenn das Mitglied eine Handlung
dieser Art zugibt.
b)
Bei fehlender Beitragszahlung trotz erfolgter Mahnung.
c)
Bei groben und wiederholten Verstoß gegen die Satzung
oder gegen die Interessen des Vereins.
d)
Bei wiederholter Anstiftung zu Vereinsstreitigkeiten.
e)
Wegen groben unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens.
f) Aus sonstigen schwerwiegenden,
die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
5.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet
der Vorstand. Der Ausschluss muss
begründet werden.
6. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis,
unbeschadet
des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. |
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§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Rechte der Mitglieder:
a)
Wahl-, Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Jederzeit von den gewählten
Personen Rechenschaft zu fordern.
c)
Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder mit vollendetem 14.
Lebensjahr, Ehrenmitglieder,
passive Mitglieder und fördernde Mitglieder haben das Stimmrecht
bei der Mitgliederversammlung.
d)
Jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
zu fordern, wenn sich 25%
der Vereinsmitglieder für eine solche Versammlung aussprechen.
Ein entsprechender Antrag muss
mit Begründung beim Vorstand gestellt werden.
e)
Sachlich Kritik zu üben und Anregungen zu geben.
f)
An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.
Pflichten der Mitglieder
a)
Mit Beginn der Mitgliedschaft regelmäßige Beitragszahlung.
b) Anschriftenänderungen
dem Vorstand sofort bekannt zugeben.
c)
Die Satzung anzuerkennen und zu erfüllen.
d)
Die Interessen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
fördern.
e) Fremdes
und Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
f) Ungerechte Behandlungen
offenzulegen und Missstände sofort aufzudecken.
g)
Sportunfälle, Sportschäden sowie Sachbeschädigungen
sofort dem Vorsitzenden zu melden.
h)
Zuverlässigkeit der mit einem Ehrenamt betrauten Personen. |
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§ 7
Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gebühren
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1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern
einen Beitrag, der vom Vorstand festgesetzt wird.
2.
Der Vorstand kann aufgrund begründeter Anträge Leistungen
an den Verein stunden, einer Ratenzahlung
einwilligen oder ganz erlassen.
3. Auslagen,
die Mitgliedern für Vereinsangelegenheiten entstehen, werden
gegen Quittung vom Verein
zurückerstattet.
4. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der
Verein kann besondere Umlagen und Gebühren zur Abdeckung einer
abgrenzbaren Gruppe bzw.
besonderer Einzelleistungen erheben.
6. Der
Verein kann eine Aufnahmegebühr erheben, über deren Höhe
die Mitgliederversammlung
entscheidet.
7. Zuschüsse für Jugendliche
werden auf das Konto der Jugendlichen verbucht. |
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§ 8
Haftung
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1. Der Verein und seine Organe haften
im Falle von Beschädigungen und erlittenen Verletzungen die
auf
Vereinsveranstaltungen zurückzuführen sind nur, soweit
sie durch eine Versicherung abgedeckt sind.
2.
Für die dem Verein entstandenen Schäden und ihre Folgen,
die ein Mitglied schuldhaft oder vorsätzlich
verursacht, haftet das Mitglied. |
III. Organe des Vereins
1.
Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand |
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§ 9
Die Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn
sie
fristgerecht und ordnungsgemäß einberufen wurde. Die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
entscheidet.
2. Der Vorsitzende beruft jedes
Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
3.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern
unter Angabe der
Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher zugegangen sein. Die
Einladung erfolgt schriftlich durch
den Vorstand.
4. Anträge zur Tagesordnung
sind zu Beginn der Versammlung zu stellen.
5.
Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen, wenn diese im Interesse
des Vereins notwendig erscheinen.
6. Der Vorsitzende
ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn diese
von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter der Angabe
der Gründe verlangt wird.
Tagesordnungspunkte können auf dieser Versammlung nur solche
sein, die zur Einberufung geführt
haben.
7. Über jede Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie muss alle Beschlüsse
der Mitgliederversammlung enthalten. |
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§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
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1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind:
a) Die Wahl des
Vorstands.
b) Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes.
c)
Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers.
d)
Genehmigung der Jahresrechnung.
e)
Feststellung des Haushaltsplanes.
f)
Entlastung des Vorstandes.
g)
Entscheidung über Satzungsänderungen.
h)
Erlass von Ordnungen und Richtlinien, Rechte und Pflichten.
i) Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
j) Festsetzung der Vereinsbeiträge
bzw. der Aufnahmegebühr.
k)
Sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. |
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§ 11
Kassenprüfer
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1. Die Mitgliederversammlung wählt
zwei Kassenprüfer, die die Buch- und Kassenführung des
Vereins
rechnerisch prüfen, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
über das Ergebnis berichten und
gegebenenfalls Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes beantragen.
2. Die Kassenprüfer prüfen einen Monat
vor der Mitgliederversammlung die Kasse. |
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§ 12
Der Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden
c) dem
Kassenwart
d) dem Jugendwart
e) dem Pressewart
2.
Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig,
soweit diese nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
3. Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist
möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis
der Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand eine weitere Person
bis zur nächsten
Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
4. Ein Vorstandsmitglied kann auch mehrere Ämter
innerhalb des Vorstands übernehmen.
5.
Der Vorstand ist seinen Mitgliedern jederzeit rechenschaftspflichtig.
6. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist freiwillig
und ehrenhalber. |
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§ 13
Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands
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1. Dem Vorsitzenden obliegt die Führung
des Vereins. Er repräsentiert den Verein nach innen und außen.
Er
vertritt den Verein zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied
gerichtlich und außergerichtlich.
2.
Der Kassenwart ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung
verantwortlich.
3. Der Jugendwart ist für
die Berücksichtigung jugendpflegerischer Gesichtspunkte zuständig.
Er muss
volljährig sein und wird nur von den jugendlichen Mitgliedern
gewählt. Angaben über die
Jugendorganisation sind der Jugendordnung zu entnehmen.
4.
Der Dojoleiter erledigt organisatorische Vereinsaufgaben, wie z.B.
die Trainereinteilung, Meldungen,
Einsätze. Der Dojoleiter ist nicht abwählbar; er ernennt
selbst seinen Nachfolger. |
| IV. Verfahrensvorschriften |
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§ 14
Abstimmung bei Wahlen
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1. Die Beschlussfassung erfolgt in
allen Organen durch einfache Mehrheit der Stimmen.
2. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit
von ¾ der erschienenen Mitglieder. |
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§ 15
Auflösung des Vereins
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1. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu
verwenden.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird dessen
Vermögen mildtätigen Zwecken zugeführt.
3. Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins
beschließen.
4. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes
ausgeführt werden.
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§ 16
Inkrafttreten der Satzung
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| Die Satzung tritt sofort nach ihrer Verabschiedung
durch die Mitgliederversammlung in Kraft. |